Statuten

  1. Name und Zweck
    1. Unter dem Namen „Orchesterverein Interlaken“ (nachstehend OVI genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. Des Schweiz. Zivilgesetzbuch mit Sitz in Interlaken.
    2. Es ist der Zweck des Vereins, das gemeinsame Musizieren von Liebhaberinstrumentalisten zu pflegen und das kulturelle Leben in der Region „Berner Oberland“ mitzugestalten.
    3. Zur Erfüllung dieses Zweckes führt der OVI regelmässige Proben durch und veranstaltet eigene Konzerte.
    4. Der OVI kann sich übergeordneten Musikverbänden anschliessen und bei Veranstaltungen anderer Vereine mithelfen.
  2. Mitgliedschaft
    1. Mitgliederkategorien:
      • 1. Aktivmitglied
      • 2. Passivmitglied
      • 3. Gönner
      • 4. Ehrenmitglieder
    2. Jahresbeitrag:Alle Mitglieder (ausser Ehrenmitglieder) verpflichten sich bei ihrem Eintritt zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Hauptversammlung legt jährlich die Höhe der Beiträge für die einzelnen Mitgliederkategorien fest.
    3. Aufnahme, Austritt, Ausschluss:Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, ausser bei Ehrenmitgliedern, welche durch die Hauptversammlung (auf Vorschlag des Vorstandes) ernannt werden. Aufgenommene bezeugen ihre Mitgliedschaft mit ihrer persönlichen Unterschrift.

      Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, allerdings muss der Jahresbeitrag für das Austrittsjahr bezahlt werden.

      Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwiderhandeln, können durch die Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden (Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten).

    4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
      1. Aktivmitglieder verpflichten sich, regelmässig an Proben und Veranstaltungen des OVI teilzunehmen. Aktivmitglieder werden zur Hauptversammlung eingeladen, sind stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden.
      2. Passivmitglieder unterstützen den OVI moralisch und finanziell. Passivmitglieder werden zu Veranstaltungen des OVI persönlich eingeladen. Es können Beitragskategorien geschaffen werden, welche eine Abgabe von Freikarten für Konzerte beinhaltet.
      3. Gönner unterstützen den OVI vor allem finanziell; der Jahresbeitrag ist dementsprechend hoch angesetzt. Gönner werden zu den Konzerten des OVI persönlich eingeladen und erhalten pro Konzert zwei Freikarten.
      4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. Zu Ehrenmitgliedern, können Personen ernannt werden, die sich um das Vereinsleben besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden zur Hauptversammlung eingeladen, sind stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden. Ehrenmitglieder werden zu den Veranstaltungen des OVI persönlich eingeladen und geniessen freien Eintritt.
  3. Organe des Vereins und deren Befugnisse
    1. Die Organe des OVI sind:
      • Die Hauptversammlung (HV)
      • Der Vorstand
      • Die Rechnungsrevisoren
      1. Die Hauptversammlung (HV)Die Hauptversammlung ist das oberste Organ de OVI und besteht aus allen Aktiv- und Ehrenmitgliedern des Vereins. Abstimmungen erfolgen offen. Bei Stimmengleichheit hat der Tagespräsident den Stichentscheid.

        Die ordentliche HV findet jährlich im ersten Quartal statt und wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung zur HV muss spätestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Datum unter Bekanntgabe der Traktanden erfolgen. Traktandierungsbegehren durch Aktiv- oder Ehrenmitglieder müssen mit schriftlicher Begründung bis Ende des vorangehenden Kalenderjahres beim Vorstand eingereicht werden.

        Ein Fünftel der Stimmberechtigen oder drei Vorstandsmitglieder können mit schriftlicher Begründung eine ausserordentliche HV verlangen, welche vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten- unter Einhaltung einer 14tägigen Einladungsfrist- organisiert und durchgeführt werden muss.

        Die HV erledigt folgende Geschäfte:

        • Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
        • Genehmigung von Jahresrechnung und Revisorenbericht
        • Wahlen: Präsident/in, übrige Vorstandsmitglieder global, musikalischer Leiter/in, Rechnungsrevisoren/innen (bei Neuwahlen wird einzeln abgestimmt)
        • Festlegung der Jahresbeiträge
        • Kenntnisnahme von Mutationen
        • Kenntnisnahme des Jahresprogrammes
        • Revision der Statuten
        • Wahl von Ehrenmitgliedern
        • Ausschluss von Mitgliedern
        • Auflösung des Vereins

        Für den Ausschluss von Mitgliedern und für die Revision der Statuten bedarf es einer Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen.

        Über die Beschlüsse der HV wird ein Beschlussprotokoll geführt, welches spätestens ein Monat nach der HV den Stimmberechtigen zur Einsichtnahme zur Verfügung steht.

      2. Der VorstandDer Vorstand besteht aus mindestens 5 Aktiv- und/oder Ehrenmitgliedern. Der/die Präsident/in und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden durch die HV gewählt und jährlich bestätigt.

        Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.

        Zusammensetzung: Präsident/in, Sekretär/in, Kassier/in, Materialverwalter/in, Beisitzer/in (ein oder mehrere). Für besondere Geschäfte können zusätzliche Personen beigezogen werden.

        Befugnisse und Pflichten des Vorstandes:

        • Beschlüsse über alle Geschäfte die nicht einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind.
        • Leitung der Vereinsgeschäfte
        • Organisation des Jahresprogrammes
        • Zweckmässige Verwaltung des Vereinsvermögens.
        • Aufnahme neuer Mitglieder
        • Abschluss von Verträgen, Festlegung von Entschädigungen
        • Abfassung eines Jahresberichtes zuhanden der HV
        • Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen

        Der/die Präsident/in beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese.
        Im Verhinderungsfall übernimmt der/die Sekretärin die Vertretung. Der Vorstand ist ab Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Über die Vorstandssitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.

      3. Die Rechnungsrevisoren/innenZwei Rechnungsrevisoren/innen werden durch die HV gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsrevisoren/innen prüfen die Jahresrechnung des Vereins und erstellen einen Revisorenbericht zuhanden der HV.
    2. Der/die musikalische Leiter/in (ML)Der Vorstand schliesst mit dem ML einen schriftlichen Vertrag ab, welcher mindestens folgende Punkte regelt:
      • Die Pflichten des ML
      • Vertretungsregelung
      • Das Honorar des ML
      • Anstellungsdauer
      • Bestimmungen über die Auflösung des Vertrages
  4. Haftung und Auflösung
    1. Für den Verein haftet nur sein eigenes Vermögen. Eine Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.
    2. Wenn der Verein seinen Zweck aus irgendwelchen Gründen nicht mehr erfüllen kann, ist die Hauptversammlung befugt, den Verein aufzulösen. Der Auflösung müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigen zustimmen.
    3. Bei der Auflösung des OVI beschliesst die auflösende Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung am 13. März 1991 in Kraft gesetzt.

Statutenrevision durch die Hauptversammlung vom 12. März 1997.

Der Präsident:
Simon Glaus

Der Kassier:
Johannes Walther